Satzung

Zukunft Steinbachtal

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Zukunft Steinbachtal“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“).

Er hat seinen Sitz in Sensweiler.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein Zukunft Steinbachtal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, parteipolitisch neutral, überkonfessionell und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Seine Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

§ 3 Vereinszweck

Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, in Zusammenarbeit mit dem Wasserzweckverband (WZV) und den zuständigen Behörden, die Steinbachtalsperre der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zu diesem Zweck kann der Verein realisierbare Ideen der Anliegergemeinden sowie eigene Ideen einbringen. Diese sollen zu einem einheitlichen Konzept „Wandern und naturnahe Erholung“ zusammengeführt und im Nationalpark Hunsrück-Hochwald die Traumschleifen und Premiumwanderwege bereichern bzw. ergänzen.

Weitere Ziele des Vereins sind:

Schaffung einer attraktiven Infrastruktur für Besucher

Ausbau und Stärkung der Region für Wandern und Naturerlebnis

Errichtung eines Rundwanderwegs als Themenweg mit regionalem Bezug

Werbung für das Wasserwissenswerk um Bildung und Informationen zur Trinkwassergewinnung zu fördern und zu vermitteln.

 

§ 4 Finanzwesen

Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Schenkungen, Sachleistungen und aus sonstigen Fördermitteln, soweit sie dem gemeinnützigen Zweck des Vereins nicht widersprechen.

Ordentliche Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe, Fälligkeit und Art der Vereinnahmung von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Mitgliederversammlung stellt eine Beitragsordnung auf.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins Zukunft Steinbachtal fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Jede Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.

 

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, sowie Personenverbände des In- und Auslandes sein, soweit die Mitgliedschaft für den Verein förderlich erscheint.

Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

Die Mitglieder setzen sich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben und die Einhaltung der Ordnung des Vereins ein.

Natürliche Personen können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder; sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder bei einjährigem Verzug der Zahlung des Mitgliedsbeitrages.

Der Austritt kann nur schriftlich zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Beiträge und Zuschüsse nicht erstattet. Die aus der Mitgliedschaft erworbenen Rechte und Ansprüche erlöschen.

Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

§ 6 Organe des Vereins

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins Zukunft Steinbachtal. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.

Die Einberufung durch den Vorstand erfolgt per Mail (auf Wunsch auch per Post) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen mit Angabe der Tagesordnung.

Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei der/dem 1. Vorsitzenden in schriftlicher Form vorliegen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

Wahl des Vorstandes und von zwei Kassenprüfern

Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Kassenberichts

Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

Die Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes

Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

Sonstige in der Satzung geregelte Aufgaben

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und maximal elf Mitgliedern:

der ersten Vorsitzenden / dem ersten Vorsitzenden,

zwei bis vier gleichberechtigten Vertreter/innen,

der/dem Kassierer/in und

bis zu fünf weiteren Beisitzern.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende / die erste Vorsitzende, die zwei bis vier gleichberechtigten Vertreter/innen sowie der Kassierer/die Kassiererin. Je zwei von ihnen sind gemeinsam handelnd zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Scheidet ein Vorstandmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, wird in der darauffolgenden Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit nachgewählt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.

 

§ 9 Allgemeine Bestimmungen

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Dem Verlangen nach geheimer Stimmabgabe ist stattzugeben, wenn dies von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten gefordert wird.

Soweit nicht an anderer Stelle dieser Satzung geregelt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die in den Organen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der jeweiligen Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter sowie einer oder einem von der Versammlungsleitung ernannten Protokollführerin oder Protokollführer zu unterschreiben.

Weitere Vorschriften zur Regelung des inneren Vereinslebens regelt die Geschäftsordnung.

 

 

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Hunsrückverein e.V. Herrstein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 03.03.2018 durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.

 

 

 

Sensweiler, den 02.03.2018